Address
304 North Cardinal St.
Dorchester Center, MA 02124
Work Hours
Monday to Friday: 7AM - 7PM
Weekend: 10AM - 5PM
Die „Radioamateurs du Luxembourg“ organisieren einen Vorbereitungskurs in luxemburgischer Sprache für die Prüfung zum Erhalt des Amateurfunk‑Betriebszertifikats.

Die BASE‑Kurse finden dienstagabends von 19:00 bis 21:00 Uhr statt, außer während der Schulferien. Insgesamt umfasst der Kurs 6 Abende:
Wenn Sie andere Zertifikate anstreben, wie z. B. das HAREC‑Zertifikat, bietet der RL auch maßgeschneiderte Kurse an, die Ihren Bedürfnissen angepasst sind.
HOME FNEL 61a Rue de Trèves, 2630 Cents, Luxemburg
Teilnahmegebühr: 50 EUR
Datum der 1. Prüfung: 2. Juni 2026 Anmeldung bei der ILR: spätestens bis zum 14. April 2026
Datum der 2. Prüfung: 24. November 2026 Anmeldung bei der ILR: spätestens bis zum 6. Oktober 2026
Fiche d’inscription au cours / Umeldeformulaire fir de Cours vum RL
Für weitere Informationen oder zur Anmeldung zum RL‑Kurs wenden Sie sich bitte an den Kursverantwortlichen, auch im Hinblick auf eventuelle Sprachbarrieren:
LX3GR Gilles Risch
Für alle Informationen zur Anmeldung zur Prüfung wenden Sie sich bitte an den ILR unter (+352) 282 282 87 oder via exam-amateur@ilr.lu
Hinweis: Dies ist eine inoffizielle Übersetzung. Im Zweifelsfall hat der französische Originaltext rechtliche Gültigkeit und Vorrang.
In Luxemburg gibt es drei Arten von Zertifikaten, die sich hauptsächlich durch das erforderliche technische Kompetenzniveau und durch die zugelassenen Frequenzbänder unterscheiden:
Radioamateure, die Inhaber dieses Zertifikats sind, dürfen alle dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbänder nutzen (siehe Anhang 5.1.4).
Die Ausgangsleistung des Senders ist im Jahr nach Erhalt des HAREC‑Zertifikats auf 100 W PEP begrenzt. Danach ist die Leistung auf 1000 W PEP begrenzt.
Radioamateure mit diesem Zertifikat dürfen alle dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbänder nutzen (siehe Anhang 5.1.4).
Das NOVICE‑Zertifikat begrenzt die Ausgangsleistung des Senders auf 100 W PEP.
Inhaber eines NOVICE‑Zertifikats müssen Geräte verwenden, die den CE‑Normen entsprechen, und dürfen weder selbstgebaute Amateurfunkgeräte verwenden noch Modifikationen an ihren Geräten vornehmen.
Inhaber dieses Zertifikats dürfen eine Amateurfunkstation in den folgenden Frequenzbändern betreiben:
Anhang 5.1.4 dieses Leitfadens enthält die Details und Besonderheiten zur Nutzung dieser Bänder.
Das BASE‑Zertifikat begrenzt die Ausgangsleistung des Senders auf 25 W PEP.
Zugelassen sind ausschließlich folgende Antennentypen:
Inhaber eines BASE‑Zertifikats müssen Geräte verwenden, die den CE‑Normen entsprechen, und dürfen weder selbstgebaute Amateurfunkgeräte verwenden noch Modifikationen an ihren Geräten vornehmen.
Horizontale und vertikale Polarisation sind erlaubt. Die Verwendung externer Verstärker ist verboten.
Hinweis: Der nachfolgende Text ist eine inoffizielle deutsche Übersetzung eines Auszugs aus dem ILR‑Reglement vom 9. April 2025. Im Zweifelsfall hat der französische Originaltext rechtliche Gültigkeit und Vorrang.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Regelung ILR/F24/1 wird das Amateurfunk‑Betriebszertifikat auf Grundlage der vom Betreiber dem Institut übermittelten Daten ausgestellt. Es enthält folgende, mit bloßem Auge sichtbare personenbezogene Daten:
(2) Das Betriebszertifikat wird erst nach Eingang sämtlicher in Absatz 1 dieses Artikels geforderter Daten sowie nach Zahlung der in Artikel 11, Absatz 3, der Regelung ILR/F24/1 festgelegten Gebühr ausgestellt. Das Institut stellt kein Betriebszertifikat aus, wenn eine dieser Angaben fehlt oder die Gebühr nicht entrichtet wurde.
(3) Das Institut stellt für Betreiber, die Inhaber eines ausländischen Zertifikats sind, kein Betriebszertifikat aus. Gegebenenfalls kann eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit den vom Institut ausgestellten Amateurfunk‑Betriebszertifikaten in Form eines Schreibens oder auf einem Träger ausgestellt werden, der mit dem der vom Institut ausgestellten Amateurfunk‑Betriebszertifikate identisch ist.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Regelung ILR/F24/2 wird die Lizenz auf Grundlage der vom Betreiber dem Institut übermittelten Daten ausgestellt. Sie enthält folgende, mit bloßem Auge sichtbare personenbezogene Daten:
Die Lizenz für den Amateurfunkdienst wird auf der Rückseite des Trägers des Amateurfunk‑Betriebszertifikats oder des Trägers der Anerkennung eines ausländischen Amateurfunk‑Betriebszertifikats ausgestellt.
(2) Die Lizenz wird erst nach Eingang sämtlicher in Absatz 1 dieses Artikels geforderter Daten sowie nach Eingang der Zahlung der in Artikel 9 der großherzoglichen Verordnung vom 21. Februar 2013 festgelegten Gebühr ausgestellt. Das Institut stellt keine Lizenz aus, wenn eine dieser Angaben fehlt oder die Gebühr nicht entrichtet wurde.